Ab Montag, dem 15. November 2021 gilt 2G-Regel im Club
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Der Senat von Berlin hat aktuell auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese verschärften Regelungen gelten ab dem 15. November 2021.
Konkret bedeutet dies, dass ab Montag die Tennishallen, der Fitnessbereich, die Garderoben und die Saunen sowie das Clubhaus nur noch von Personen betreten werden dürfen, welche die 2G-Regeln erfüllen und das mit den entsprechenden Zertifikaten nachweisen können.
Personen, die unter die 2G-Regelung fallen, müssen
- nachweislich vollständig gegen COVID-19 geimpft sein (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) oder,
- nachweislich von einer COVID-19-Erkrankung genesen sein (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis).
Für folgende Personengruppen gelten Ausnahmen von der 2G-Regel:
- Personen unter 18 Jahren, die einen negativen Test vorweisen können (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden oder (POC)-Antigen-Test nicht älter als 24 Stunden alt) und
- Personen, die mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und einen negativen Test vorweisen können (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden – ein (POC)-Antigen-Test ist hier nicht ausreichend)
Alle Personen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, benötigen keinen zusätzlichen Test, die Vorlage des Schülerausweises ist hier als Nachweis ausreichend.
Kinder bis 6 Jahre sind von jeglicher Nachweispflicht ausgenommen.
Ferner weisen wir darauf hin, dass beim Betreten und Verlassen der Trainingsstätten ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Während der sportlichen Betätigung kann dieser abgenommen werden, achten Sie aber weiterhin auf das Einhalten der Abstände untereinander.